In der Praxis ist es mittlerweile fast die Regel, dass Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge abschließen, obwohl laut der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zugrundeliegenden Wertung der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme sein sollen.
Nicht jede Befristung ist aber rechtswirksam, so dass bei Rechtsunwirksamkeit der Befristung der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 16 TzBfG).
Was können Sie tun, wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben und wann müssen Sie spätestens handeln?
Befristung ohne Sachgrund
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig und kann innerhalb dieser Gesamtdauer höchstens 3 mal verlängert werden.
Voraussetzung ist aber, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, sollten Sie sich unverzüglich bei mir als Fachanwältin für Arbeitsrecht melden.
Befristung mit Sachgrund
In § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zählt der Gesetzgeber 8 Sachgründe auf, welche die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Sofern Sie Zweifel oder Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens eines Sachgrundes haben, der die Befristung Ihres Arbeitsvertrags rechtfertigen soll, sollten Sie umgehend einen Termin mit mir als Fachanwältin für Arbeitsrecht vereinbaren und sich beraten lassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile entschieden, dass selbst bei Vorliegen des Sachgrundes zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich möglichen Befristung vorliegen kann, wenn eine Vielzahl von befristeten Verträgen und/oder die Gesamtdauer der Befristungen zu lang ist (Kettenbefristung).
Entfristungsklage / Befristungskontrollklage
Spätestens 3 Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags muss beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erhoben werden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.
Man kann aber auch bereits vor Vertragsende Klage erheben, beziehungsweise zunächst außergerichtlich die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags geltend machen.