Zeugnis

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Der Teufel steckt im Detail!

Auch wenn ein Arbeitszeugnis beim ersten Durchlesen sehr gut klingt, kann die darin enthaltene Beurteilung bei genauerer Betrachtung eine Andere sein. Lassen Sie ihr Arbeitszeugnis überprüfen. Ich kann Ihnen sagen, welcher Gesamtnote es wirklich entspricht und ob es vollständig ist.

Es gibt nach § 109 Gewerbeordnung zwei unterschiedliche Zeugnisse. Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, welches der beiden Zeugnisse er verlangt.

1. Einfaches Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses  Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.

Das Zeugnis muss die Tätigkeiten vollständig und genau beschreiben. Anfangs- und Enddatum des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses sind anzugeben.

2. Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer kann ein qualifizierte Arbeitszeugnis verlangen, welches sich über die Angaben des einfachen Arbeitszeugnisses hinaus noch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Im Rahmen der Leistungsbeurteilung erfolgt eine Darstellung der Art und Weise. Einzelne Merkmale sind hier:

  • Arbeits-/Leistungsbereitschaft
  • Arbeitsbefähigung
  • Fachkenntnisse/Weiterbildung
  • Arbeitsweise/Arbeitsstil
  • Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse

Die Verhaltensbeurteilung umfasst

  • Verhalten zu Internen (Vorgesetzte, Kollegen etc.)
  • Verhalten zu Externen (Kunden, Geschäftspartner etc.)
  • Sonstiges Verhalten/Ergänzungen

Die Formulierung des Zeugnisses steht im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Er muss ein vollständiges, wahrheitsgemäßes und vom Wohlwollen getragenes Zeugnis erteilen.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmtem Wortlaut.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt bei Zeugnisstreitigkeiten ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt.

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