Abfindung

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Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisse erhalten. Muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlen?

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung nach § 1a KschG ausgesprochen hat oder ein Abfindungsanspruch in einem zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossenen Sozialplan geregelt ist.

Es hängt, wenn kein Anspruch auf eine Abfindung geregelt ist, vom  Verhandlungsgeschick ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber eine Abfindung wegen des Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Überlassen Sie die Verhandlungen mir als Fachanwältin für Arbeitsrecht, weil ich die Spielregeln des Verhandelns und die Argumente kenne, die Arbeitgeber veranlassen, eine Abfindung zu zahlen.

Vereinbaren Sie umgehend wegen der laufenden dreiwöchigen Frist nach § 4 KschG ab Zugang der Kündigung einen Termin mit mir. Sofern innerhalb dieser dreiwöchigen Frist außergerichtliche Verhandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden können oder um den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen, werde ich dann fristgemäß Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Außergerichtliche Verhandlungen hindern nicht den Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Gilt die Kündigung nach § 7 KSchG wegen Fristablaufs als von Anfang an rechtswirksam, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Cent mehr zahlen.
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