Daily Archives: 28. March 2014
Ich muss leider draußen bleiben!
Kann ein Arbeitgeber seiner Angestellten nach über drei Jahren untersagen, weiterhin ihren Hund mit ins Büro zu nehmen?
Ja, sagt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24. März 2014, Aktenzeichen 9 Sa 1207/13.
Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten ist. Hierzu gehört auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Ist das Mitbringen von Hunden grundsätzlich erlaubt, so kann der Arbeitgeber im Einzelfall dennoch untersagen, einen Hund mit zur Arbeit zu bringen, wenn dieser aufgrund seines aggressiven Verhaltens den Arbeitsablauf stört.
Die Klägerin ist in einer Werbeagentur beschäftigt, in welcher es grundsätzlich erlaubt ist, seinen Hund mit zur Arbeit zu nehmen. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland hatte, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, untersagte der Beklagte ihr dies, weil der Hund zutiefst traumatisiert sei und ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. Der Hund knurre Kollegen der Klägerin an, die sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Kollegen ihre Hunde mitbringen dürften und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Die Beklagte durfte die zunächst ausgesprochene Erlaubnis widerrufen, weil es hierfür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass von dem Hund der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Da ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.