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Befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied

Schützt die Betriebsratsmitgliedschaft einen befristet Beschäftigten vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Nein, sagt das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 05. November 2013, Aktenzeichen 7 Sa 1007/13. Das formwirksam sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG) endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Der Arbeitgeber kann sich allerdings auf die Befristung nicht berufen, wenn allein die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend für die unterbliebene Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist.

Die Beklagte hatte den Kläger, ebenso wie drei weitere Beschäftigte, zum 01.12.2010 befristet für zunächst wenige Monate eingestellt. Alle vier befristeten Verträge wurden in der Folgezeit verlängert, zuletzt am 08.05.2012 bis zum 30.11.2012. Mitte 2012 fand bei der Beklagten eine Wahlversammlung statt, in deren Verlauf der Kläger in den Wahlvorstand gewählt wurde. Bei den im September 2012 stattfindenden Betriebsratswahlen wurde er sodann auch in den Betriebsrat gewählt.

Die Beklagte übernahm zwei der am 01.12.2010 befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme des Klägers und eines weiteren Arbeitnehmers lehnte sie hingegen ab.

Mit seiner Entfristungsklage machte der Kläger geltend, dass die Beklagte seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur wegen seines Engagements im Betriebsrat abgelehnt habe. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass sie in den letzten Jahren immer nur die Hälfte der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen habe. Die Leistungen der zwei Mitbewerber seien höher einzuschätzen gewesen als die des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass es der Beklagten wegen des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG nicht verwehrt ist, sich gegenüber dem Kläger auf die unter dem 08.05.2012 vereinbarte (letzte) Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zu berufen. Eine solche Benachteiligung ist hier nicht ersichtlich. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt hätte. Einziger Anhaltspunkt ist insoweit, dass sich der Kläger während des Laufs der Befristung für den Betriebsrat engagiert hat. Dieses eher schwache Indiz wird dadurch entwertet, dass die Beklagte nachgewiesen hat, dass sie seit 2009 immer nur die Hälfte der befristet Beschäftigten übernommen hat und auch hier so verfahren ist.